§ 6 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Gastgewerbe

§ 6.

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus sechs Personen oder
  2. 2. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(1b) Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese

  1. 1. aus maximal zwölf Personen oder
  2. 2. ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

In die Personenhöchstgrenze gemäß Z 1 nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen. (Anm. 2)

(1c) Umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  4. 4. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
  5. 5. Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
  6. 6. Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 Uhr des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2a) Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. (Anm. 1)

(3a) Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden. (Anm. 2)

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(5b) Der Kunde hat – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Die Abs. 2 und 2a gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. 1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
  2. 2. Alten-, Pflege- und Behindertenheime;
  3. 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
  4. 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(8) Die Abs. 2, 2a, 3a und 4 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb von Massenbeförderungsmitteln betrieben werden.

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2021, V 615/2020-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:

  1. „I. 1. § 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 207/2020 war gesetzwidrig.
  2. II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Anm. 2: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 560/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Dezember 2021, zu Recht erkannt:

  1. „1. § 6 Abs. 1a, 1b und 3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID‑19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, idF BGBl. II Nr. 455/2020 war gesetzwidrig.
  2. 2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Schlagworte

Mundbereich, Altenheim, Pflegeheim

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227050

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