§ 6 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

4. Abschnitt

Ausnahmen und Sonderbestimmungen Einreise aus medizinischen Gründen

§ 6.

(1) Die Einreise von

  1. 1. österreichischen Staatsbürgern,
  2. 2. Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
  3. 3. Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,

ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend denAnlagen G oder H vorzuweisen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend denAnlagen G oder H vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226900

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