Anmeldungsunterlagen
§ 6.
(1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde schriftlich
- 1. den Namen (die Firma) und die Anschrift des Anmeldepflichtigen und des Herstellers sowie den Standort der Produktionsstätte, als Alleinvertreter ferner eine legitimierende Erklärung des Herstellers sowie die Namen (die Firmen) und die Anschriften der Importeure,
- 2. den Namen des Stoffes und seine Identitätsmerkmale, im Falle des Inverkehrsetzens als Bestandteil einer Zubereitung nähere Angaben über diese, soweit sie für die Exposition relevant sind,
- 3. Art und Menge der Verunreinigungen des Stoffes sowie der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe,
- 4. das Herstellungsverfahren, die verwendeten Ausgangsstoffe und weitere, zur Abschätzung der herstellungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,
- 5. die voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke und -arten, die schädlichen Wirkungen, die dabei jeweils auftreten können, und weitere, zur Abschätzung der verwendungsbedingten Exposition erforderliche Angaben,
- 6. die voraussichtliche Menge des Stoffes, die jährlich im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzt werden soll,
- 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie empfohlene Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen und gegebenenfalls die für ein Sicherheitsdatenblatt auf Grund dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Angaben,
- 8. die Art der vorgesehenen Verpackung und 9. Verfahren zur Behandlung des Stoffes sowie der entstehenden
Folge- und Umwandlungsprodukte als Abfall und Analysenmethoden zum Nachweis dieser Produkte beim Eintrag in die Umwelt,
anzugeben und die Ergebnisse der Grundprüfung (Befund und Gutachten) gemäß § 7 sowie eine zusammenfassende Auswertung vorzulegen. Diese kann als Vorschlag einer Risikobewertung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Gefahren- und Expositionsbewertungen ausgeführt sein.
(2) Der Anmeldepflichtige hat ferner alle ihm verfügbaren Informationen über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt bekanntzugeben, sofern diese nicht aus den Daten der Grundprüfung hervorgehen.
(3) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige die vorgesehene Einstufung im Sinne des § 3 Abs. 1 und die vorgesehene Kennzeichnung anzugeben.
(4) Wurden die vom Anmeldepflichtigen vorgelegten Prüfnachweise von einer ausländischen Behörde bereits bewertet, so hat der Anmeldepflichtige diese Bewertungen ebenfalls anzuschließen, sofern er nicht glaubhaft macht, daß ihm diese Bewertungen nicht zugänglich sind.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Anmeldeverfahrens durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der Anmeldungsunterlagen erlassen. Darüber hinaus können in dieser Verordnung auch Grundsätze für die Durchführung einer Risikobewertung festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen Bedacht zu nehmen.
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