§ 6 CEMT-VV

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.1996

Zurücklegungsverpflichtung

§ 6

(1) Bewerber um eine CEMT-Genehmigung haben für die Zuteilung dieser Genehmigung jedenfalls insgesamt 50 Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse), ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf, für nachstehende Staaten zurückzulegen:

  1. 1. Republik Polen,
  2. 2. Republik Slowenien,
  3. 3. Republik Ungarn,
  4. 4. Slowakische Republik,
  5. 5. Tschechische Republik.

(2) Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten beliebig zu wählen.

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