Zurücklegungsverpflichtung
§ 6
(1) Bewerber um eine CEMT-Genehmigung haben für die Zuteilung dieser Genehmigung jedenfalls insgesamt 50 Einzelgenehmigungen (Kontingenterlaubnisse), ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf, für nachstehende Staaten zurückzulegen:
- 1. Republik Polen,
- 2. Republik Slowenien,
- 3. Republik Ungarn,
- 4. Slowakische Republik,
- 5. Tschechische Republik.
(2) Der Bewerber ist berechtigt, die zurückzulegenden Einzelgenehmigungen innerhalb der in Abs. 1 genannten Staaten beliebig zu wählen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)