§ 6 CEMT-DigiG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber

§ 6.

(1) Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT‑VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.

(2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4. Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

(3) Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Abs. 2 erstellten Informationsdokumente anlegen.

(4) Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013050

Dokumentnummer

NOR40273317

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