§ 6 C-UHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien

§ 6.

Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011137

Dokumentnummer

NOR40222841

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