Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien
§ 6.
Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
20011137
Dokumentnummer
NOR40222841
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