§ 6 C-SeVO 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2021

Schulbesuch und Leistungsbeurteilung

§ 6.

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Ergänzungsunterricht stellt einen Schulbesuch dar. Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20011445

Dokumentnummer

NOR40230656

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