Schulbesuch und Leistungsbeurteilung
§ 6.
Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Ergänzungsunterricht stellt einen Schulbesuch dar. Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
20011445
Dokumentnummer
NOR40230656
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