§ 6 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“

§ 6.

Ist der Unterricht in einem Schulgebäude aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß § 3 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die Schülerinnen und Schüler, welche die gesundheitsbehördliche Entscheidung umfasst, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht im Sinne des § 38 nicht zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226278

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