§ 6 C-FHV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten

§ 6.

Fachhochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe verhindert war.

Schlagworte

Bachelorarbeit, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011136

Dokumentnummer

NOR40222832

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