Inkrafttreten
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen und Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015 treten mit 1. Februar 2015 in Kraft.
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