III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden
§ 6
(1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden von der Partei in Stempelmarken im Sinne des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, in bar oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben gegeben hat, oder falls ein solches Schriftstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird; die Entrichtung in bar oder durch Erlagschein ist in sonstiger geeigneter Weise zu vermerken.
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