2. Hauptstück
Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen
1. Abschnitt
Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen Allgemeine Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen
§ 6.
(1) Tiere gemäß Anlage 1 Spalte 1 dürfen innergemeinschaftlich nur dann verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 begleitet werden und der bescheinigungsbefugte amtliche Tierarzt des Herkunftsbetriebes oder einer Sammelstelle bescheinigt, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 sowie gegebenenfallsAnlage 8 genannten Rechtsnormen eingehalten werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Tiere mit Ursprung in einem Drittstaat innergemeinschaftlich zum ersten Bestimmungsort nur dann verbracht werden, wenn sie statt von der Bescheinigung nach der Anlage 1, Spalte 4 von einer grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung begleitet sind.
(3) Beim innergemeinschaftlichen Verbringen hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates möglichst am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung, mittels TRACES zu verständigen.
(4) Bei der Ausfuhr in Drittstaaten hat die zuständige Behörde des Versandortes die zuständigen Behörden oder, bei gemeinschaftsrechtlich zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen, die veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle unverzüglich mittels TRACES zu verständigen.
(5) Ist auf Grund einer Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaates – gestützt auf die entsprechende, in Anlage 1 Spalte 3 genannte Rechtsgrundlage – die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vorgeschrieben, so muss die Bescheinigung nach Abs. 1 um eine Erklärung des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes ergänzt werden, aus der sich ergibt, dass auch diese Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Die Tiere dürfen weder aus einem Betrieb oder einem Gebiet stammen, die hinsichtlich der betreffenden Tierart nach Maßgabe des gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Tierseuchenrechts gesperrt sind oder für die andere einschlägige Beschränkungen gelten. Es dürfen auch Tiere, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedsstaats oder eines Gebiets zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen, nicht innergemeinschaftlich verbracht werden.
(7) Tiere, denen Stoffe verabreicht wurden, die nach der Richtlinie 96/22/EG oder nach der Verordnung über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung), BGBl. II Nr. 352/2005, verboten sind, dürfen innergemeinschaftlich nicht verbracht werden, sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht. Ebenso ist das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren verboten, bei denen die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln nicht eingehalten worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103429
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