Zu Abs. 1 Z 3 und Z 5: Verfassungsbestimmungen
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß Abs. 1 Z 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 200/1999).
2. HAUPTSTÜCK Persönlicher Geltungsbereich
§ 6.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
- 1. der Bund,
- 2. Stiftungen, Fonds und Anstalten, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,
- 3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Artikel 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit sie zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
- 4. Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
- 5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, in der jeweils geltenden Fassung - für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem Zweiten Verstaatlichungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, und den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der Länder in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt - unbeschadet des § 68 - ferner für die Vergabe von Aufträgen durch private Auftraggeber, das sind von Abs. 1 Z 3 nicht erfaßte Unternehmer, die zumindest eine der in § 67 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde gewährt wurden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß Abs. 1 Z 1 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 200/1999).
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154268
alte Dokumentnummer
N9199329076J
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