§ 6 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Arten statistischer Erhebungen

§ 6.

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen durch Verordnung auf folgende Arten angeordnet werden:

  1. 1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
  2. 2. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
  3. 3. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
  4. 4. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
  5. 5. Befragung der Auskunftspflichtigen.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragung (Abs. 1 Z 5) dürfen nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem die Beschaffung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß§ 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40124811

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