§ 6 Bundessportakademiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Leistungsbeurteilung

§ 6.

(1) Am Ende jedes Semesters sind die Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist das Semester zu wiederholen.

(2) Von der Wiederholung eines Semesters gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand erwartet werden kann, daß der Schüler bis zum Ende der Ausbildung das für die Berufsausübung notwendige Wissen und Können erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse bei der Abschlußprüfung Bedacht zu nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR40253936

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