Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung
§ 6.
(1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.
(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.
(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
(4) Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.
(5) Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40197234
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)