§ 6 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Förderungsausmaß

§ 6

Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.

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