Förderungsausmaß
§ 6
Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50% der umweltrelevanten Investitionskosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) nicht übersteigen.
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