Rechte und Pflichten des Vorstandes
§ 6
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Österreichischen Bundesbahnen so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind dem Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Geschäftsverteilung regelt die ihm vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.
(4) Das Unternehmen wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unternehmen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
(5) Eine gemäß Abs. 4 vorgenommene Vertretungshandlung ist einem Dritten gegenüber nur dann unwirksam, wenn diesem bewußt ist, daß dabei die Vertretungsbefugnis oder der gesetzliche Wirkungskreis des Unternehmens mißbraucht wurde. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 des Eisenbahngesetzes 1957 wird hiedurch nicht berührt.
(6) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, daß sie ihrem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann in dem für die Vertretung des Unternehmens gebotenen Umfang an Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zusätzlich zu deren sonstigen dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende eines Ausschusses im Einzelfall verlangen.
(9) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage des Unternehmens schriftlich zu berichten. Er ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat auf Verlangen seines Vorsitzenden oder zweier Mitglieder Auskunft über die Geschäftsführung zu geben.
(10) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig des Unternehmens für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.
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