§ 6. Präsident des Landesschulrates.
(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.
(2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.
(3) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR12118618
alte Dokumentnummer
N7196240552L
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