§ 6 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

§ 6. Präsident des Landesschulrates.

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

(3) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118618

alte Dokumentnummer

N7196240552L

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