§ 6 Bundes-LärmV

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.2006

Angabe der betroffenen Einwohner

§ 6.

(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 des MeldeG 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lden

  1. 55 – 59 dB,
  2. 60 – 64 dB,
  3. 65 – 69 dB,
  4. 70 – 74 dB sowie
  5. ≥ 75 dB
  1. an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet gemäß § 1 Abs. 6 des MeldeG 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete

Lnight

  1. 50 – 54 dB,
  2. 55 – 59 dB,
  3. 60 – 64 dB,
  4. 65 – 69 dB sowie
  5. ≥ 70 dB
  1. an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt.

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45-49 dB angegeben werden.

(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten außerhalb von Ballungsräumen ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden

  1. 55 – 64 dB,
  2. 65 – 74 dB,
  3. ≥ 75 dB

(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken, Flughäfen sowie für Umgebungslärm von Geländen für industrielle Tätigkeiten zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

  1. 1. mit besonderer Schalldämmung sowie
  2. 2. mit einer ruhigen Fassade

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2019

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076928

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