§ 6 Buchbinder/Buchbinderin-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Technologie

§ 6.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstoffe, Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Buchblock und Buchdecke,
  4. 4. Reparieren und Restaurieren,
  5. 5. Maschinen und Geräte,
  6. 6. Druckverfahren.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20009870

Dokumentnummer

NOR40193218

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