§ 6 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Hauptstück

Leistungs- und Spitzensportförderung

1. Abschnitt

Grundlagen der Förderung Leistungsorientierte Förderungsvergabe

§ 6.

(1) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.

(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:

  1. 1. Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;
  2. 2. Qualität der Nachwuchsarbeit;
  3. 3. Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;
  4. 4. Internationaler Erfolgsnachweis.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:

  1. 1. die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;
  2. 2. die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;
  3. 3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;
  4. 4. die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.

(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.

(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.

Schlagworte

Leistungsförderung, Strukturkonzept, Maßnahmenförderung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152160

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)