2. Hauptstück
Leistungs- und Spitzensportförderung
1. Abschnitt
Grundlagen der Förderung Leistungsorientierte Förderungsvergabe
§ 6.
(1) Zur spezifischen Förderung des Leistungs- und Spitzensports ist durch den Bundes-Sportförderungsfonds auf Basis der Bewertung der Leistungsfähigkeit eine Reihung der Bundes-Sportfachverbände zu erstellen.
(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände erfolgt nach einem Punktesystem und hat insbesondere nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
- 1. Verbandsstruktur und Verbandsarbeit;
- 2. Qualität der Nachwuchsarbeit;
- 3. Internationale und nationale Bedeutung der Sportart;
- 4. Internationaler Erfolgsnachweis.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat auf Vorschlag der Bundes-Sportkonferenz für die Bewertung gemäß Abs. 2 und Reihung gemäß Abs. 1 einen Kriterienkatalog zu erstellen, wobei insbesondere Folgendes festzulegen ist:
- 1. die näheren Details zu den Bewertungskriterien gemäß Abs. 2;
- 2. die bei den einzelnen Kriterien zu erreichenden Maximalpunkte;
- 3. die Gewichtung der Kriterien zueinander;
- 4. die Erhebung der Kriterien durch einen standardisierten Beurteilungsbogen.
(4) Für die Bewertung der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband ein „Struktur- und Strategiekonzept“ vorzulegen.
(5) Die Reihung dient der Beurteilung der Förderungsanträge durch den Bundes-Sportförderungsfonds und dabei insbesondere als ergänzendes Beurteilungskriterium der Maßnahmen- und Projektförderung.
Schlagworte
Leistungsförderung, Strukturkonzept, Maßnahmenförderung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152160
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