Aktives Wahlrecht
§ 6.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR40138851
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)