§ 6 BRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Aktives Wahlrecht

§ 6.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR40138851

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