Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 6.
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
- 1. Träger der Unfallversicherung;
- 2. Träger der Pensionsversicherung;
- 3. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 7a;
- 4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
- 5. Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.
(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 ist zuständig:
- 1. der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
- 2. subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4) Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt. Dies gilt nicht in Fällen des § 3a.
(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
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