§ 6 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 6

Der Börsesensal muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Proben, nachdem er sie zur Wiedererkennung bezeichnet hat, solange aufbewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027814

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