§ 6.
Die Wiener Börsenkammer ist verpflichetet, für die Übergangsjahre 1948 und 1949 dem Bundesministerium für Finanzen Gebarungsvoranschläge vorzulegen und die Genehmigung dieser Voranschläge einzuholen. Soweit in diesen beiden Jahren die genehmigten Ausgaben in den eigenen Einnahmen der Wiener Börsekammer keine Deckung finden, wird der Abgang durch Vorschüsse des Bundes gedeckt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001894
Dokumentnummer
NOR12025078
alte Dokumentnummer
N2194810313S
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