§ 6 Boersefondsueberleitungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

§ 6.

Die Wiener Börsenkammer ist verpflichetet, für die Übergangsjahre 1948 und 1949 dem Bundesministerium für Finanzen Gebarungsvoranschläge vorzulegen und die Genehmigung dieser Voranschläge einzuholen. Soweit in diesen beiden Jahren die genehmigten Ausgaben in den eigenen Einnahmen der Wiener Börsekammer keine Deckung finden, wird der Abgang durch Vorschüsse des Bundes gedeckt.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001894

Dokumentnummer

NOR12025078

alte Dokumentnummer

N2194810313S

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