§ 6 Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.1982

Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.

§ 6.

(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis spätestens 18. Juli 1983 und die Betriebsbogen bis spätestens 1. August 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10005525

Dokumentnummer

NOR12060708

alte Dokumentnummer

N4198218197S

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