Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.
§ 6.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Reinschrift der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung und sämtliche Betriebsbogen bis spätestens 11. Juli 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung bis spätestens 18. Juli 1983 und die Betriebsbogen bis spätestens 1. August 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Gesetzesnummer
10005525
Dokumentnummer
NOR12060708
alte Dokumentnummer
N4198218197S
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