§ 6 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026

Übertragung der Organisation und Durchführung

§ 6.

Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252124

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