materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026
Übertragung der Organisation und Durchführung
§ 6.
Die Organisation und Durchführung von Ausbildungsabschnitten oder Teilen davon kann an Dienstbehörden des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
20012223
Dokumentnummer
NOR40252124
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