§ 6 BMöDS-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Allgemeine Einführungsphase und Erstorientierung

§ 6.

(1) Die allgemeine Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere

  1. 1. die Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen und
  2. 2. die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.

(2)  Die allgemeine Einführungsphase hat der theoretischen Grundausbildung und der allfälligen Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.

(3)  Neben der allgemeinen Einführungsphase am Stammarbeitsplatz hat jede und jeder Auszubildende zeitnah nach Dienstantritt und in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und der oder dem Dienstvorgesetzten mindestens 10 Arbeitstage in den Organisationseinheiten der Zentralleitung zu absolvieren (sog. Erstorientierung). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat in Abstimmung mit den Organisationseinheiten der Zentralleitung die Erstorientierung zu organisieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

20010556

Dokumentnummer

NOR40212230

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