§ 6 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Theoretische Ausbildung

§ 6.

(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

  1. 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule sowie
  2. 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, D, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.

(2) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt als Dienst.

(3) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten und dessen Führungskraft auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.

(4) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.

Schlagworte

Pflichtmodul

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238426

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