Theoretische Ausbildung
§ 6.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebene Pflichtmodule sowie
- 2. für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1, A2, B, v2, A3, C, v3 und A4, D, v4 arbeitsplatzspezifische Wahlpflichtmodule.
(2) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt als Dienst.
(3) Inhalte und Gesamt- bzw. Mindeststunden der Pflicht- bzw. Wahlpflichtmodule, sowie der jeweiligen Fächer sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. Die Wahlpflichtmodule sind im Einvernehmen zwischen dem/der Bediensteten und dessen Führungskraft auszuwählen und sind inhaltlich an die künftigen Aufgaben des/der Bediensteten anzupassen.
(4) Die Grundausbildung ist in regelmäßigen Abständen durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu evaluieren.
Schlagworte
Pflichtmodul
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011675
Dokumentnummer
NOR40238426
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