In-Kraft-Treten
§ 6.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1982, tritt mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Auf Amtshandlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist der Tarif dieser Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.
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