§ 6 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2008

Biozid-Produkte mit mehr als einem Wirkstoff

§ 6.

Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der §§ 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist.

Schlagworte

Zulassungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40101918

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)