Biozid-Produkte mit mehr als einem Wirkstoff
§ 6.
Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der §§ 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist.
Schlagworte
Zulassungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20006028
Dokumentnummer
NOR40101918
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