§ 6 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Meldung

§ 6

Soweit dies in einer Verordnung gemäß § 19 vorgesehen ist, ist ein meldepflichtiges Biozid-Produkt vom inländischen Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden und von diesem im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 19 und 20 zu überprüfen.

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