Zweckzuschuss- und Förderrichtlinien
§ 6.
Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Zweckzuschüssen und Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere die Gestaltung des Formblattes, welches für die Beantragung der Zweckzuschüsse und Förderungen erforderlich ist, sowie die Kriterien des Qualitätscontrollings zu enthalten.
Schlagworte
Zweckzuschussrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40190314
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