§ 6 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1).

2. Verfahren der Steuerbefreiung

Bierverwendungsbetriebe

§ 6.

(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053238

alte Dokumentnummer

N3199423414L

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