§ 6 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

Steuerbefreiungen

§ 6.

(1) Von der Biersteuer ist befreit:

  1. a) Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland zugrunde gegangen ist; der Austritt des Bieres über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  2. b) Bier, das zur Branntweinherstellung in eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922, Deutsches RGBl. I S. 405) gebracht wurde;
  3. c) Bier, das auf dem Transport in einen Bearbeitungsbetrieb (§ 12 Abs. 1) zugrunde gegangen ist.

(2) Abs. 1 lit. a gilt nicht für Bier, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, welche für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Biersteuer.

(3) Die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 können nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für das betreffende Bier schon wiederholt entstanden, so hat den Steuerbefreiungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner war.

Schlagworte

Brennerei

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046582

alte Dokumentnummer

N3197710565N

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