Forschen
§ 6.
(1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 14 und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.
(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Bibliotheken sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Gesetzesnummer
20006564
Dokumentnummer
NOR40112102
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