§ 6.
Die Benützung von Werken der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur gestattet, wenn
- 1. ein berücksichtigungswürdiges wissenschaftliches, künstlerisches oder berufliches Interesse bescheinigt wird,
- 2. die Benützung in Räumen stattfinden kann, die mit den erforderlichen konservatorischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind und
- 3. die Einhaltung aller sonstigen Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, die aus konservatorischen Gründen und Gründen der Sicherheit erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124637
alte Dokumentnummer
N7199326639J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)