§ 6 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

§ 6.

Die Benützung von Werken der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur gestattet, wenn

  1. 1. ein berücksichtigungswürdiges wissenschaftliches, künstlerisches oder berufliches Interesse bescheinigt wird,
  2. 2. die Benützung in Räumen stattfinden kann, die mit den erforderlichen konservatorischen Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sind und
  3. 3. die Einhaltung aller sonstigen Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist, die aus konservatorischen Gründen und Gründen der Sicherheit erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124637

alte Dokumentnummer

N7199326639J

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