zum Bezugszeitraum vgl. § 10
II. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6.
(1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Gesetzesnummer
10000818
Dokumentnummer
NOR12011389
alte Dokumentnummer
N11985180920
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