§ 6 Bezeichnungen Lehrgang universitären Charakters“, Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, Akademische Lerncoach“ und Akademischer Lerncoach“, Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut THINKPäd“, Linz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

§ 6.

Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20003642

Dokumentnummer

NOR40056584

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