§ 6.
Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
20003642
Dokumentnummer
NOR40056584
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