§ 6 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Ausbildungsplan

§ 6.

(1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter unter Mitwirkung des jeweiligen Dienststellenleiters und des Auszubildenden ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung sind im Ausbildungsplan die Stationen des Ausbildungsturnusses sowie die einzelnen Fächer der theoretischen Grundlagen anzuführen. Es sind deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen des Ausbildungsturnusses im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017, bleibt unberührt.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(5) Im Ausbildungsplan ist festzulegen, ob von der Ablegung einer Teilprüfung nach Absolvierung einzelner Fächer der theoretischen Grundlagen abgesehen werden kann.

(6) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung einzelner Ausbildungsinhalte der theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogramms des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

(7) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt und jedes Fach von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)