§ 6 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1982

Genußschein

§ 6.

Der Genußschein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein auf Inhaber lautendes Wertpapier, welches einen Anspruch auf einen aliquoten Teil an den Jahresüberschüssen eines Beteiligungsfonds im Sinne des § 10 Abs. 2 verbrieft.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR12032803

alte Dokumentnummer

N2198218545R

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