Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.
§ 6.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren. Wird ein emeritierter Hochschulprofessor auf eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Schlagworte
Pensionsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10008151
Dokumentnummer
NOR12093338
alte Dokumentnummer
N6195514841S
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