§ 6 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Soweit sich aus Art. V, BGBl. Nr. 148/1988 nicht anderes ergibt, mit 30. November 1988 außer Kraft getreten.

§ 6.

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes gelten auch für emeritierte Hochschulprofessoren. Wird ein emeritierter Hochschulprofessor auf eigenes Ansuchen in den dauernden Ruhestand versetzt, dann hat er Anspruch auf Ruhegenuß in Höhe der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Schlagworte

Pensionsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093338

alte Dokumentnummer

N6195514841S

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