§ 6 Beschußgesetz – Durchführungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.1951

§ 6.

(1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

  1. am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.

Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

  1. am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.

Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird

vom Beschußamt Wien das Zeichen

vom Beschußamt in Ferlach das Zeichen

  

(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019

Gesetzesnummer

10011274

Dokumentnummer

NOR40215395

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