§ 6.
(1) Nach bestandenem Vorbeschuß wird
- am hinteren Teil des Laufes aufgeschlagen.
Sämtliche Handfeuerwaffen erhalten nach bestandenem Endbeschuß
- am hinteren Teil des Laufes und an den höchstbeanspruchten Teilen aufgeschlagen.
Erfolgt der Beschuß auch mit rauchlosem Pulver, so wird
- dazugeschlagen.
(2) Handfeuerwaffen, die einer verstärkten Probe nach § 11 des Beschußgesetzes standgehalten haben, erhalten außer den angeführten obligatorischen Beschußzeichen noch das Zeichen
- dazugeschlagen. Flintenläufe erhalten dieses Beschußzeichen nur dann, wenn der Beschuß mit Patronen ausgeführt wurde, die an der Meßstelle I des internationalen Gasdruckmessers einen Gasdruck von mindestens 1200 kp/cm2 ergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1962
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011274
Dokumentnummer
NOR12145429
alte Dokumentnummer
N9195141696L
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