§ 6 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

§ 6.

(1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte haben dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer auf die Konstitution und die Körperkräfte dieser Arbeitnehmer Rücksicht genommen wird und die hiefür notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß zu den in den §§ 3 bis 5 angeführten Tätigkeiten weibliche Arbeitnehmer, soweit nicht § 2 Abs. 3 in Betracht kommt, nicht herangezogen werden.

(2) Weibliche Arbeitnehmer haben durch ihr Verhalten bei den Arbeiten dazu beizutragen, daß eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit soweit als möglich vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10008375

Dokumentnummer

NOR12097963

alte Dokumentnummer

N6197632847L

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