§ 6 Beschaffungscontrolling-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Messung der Prozesse

§ 6

§ 6. Die Messung der Prozesse umfasst:

  1. 1. Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,
  2. 2. Anteil der Verträge, die mit kleineren und mittleren Unternehmungen abgeschlossen wurden,
  3. 3. Anzahl der geplanten Ausschreibungen,
  4. 4. Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie
  5. 5. Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

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