§ 6 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2007

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.

3. Abschnitt

Datensicherheitsmaßnahmen Verantwortlicher

§ 6.

(1) Jeder Abfrageberechtigte hat dem Auftraggeber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen des Zugriffs auf die Gesamtevidenz und der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz zu benennen.

(2) Der Verantwortliche hat nach Ermächtigung durch den Auftraggeber Abfrageberechtigungen für die Gesamtevidenz zu erteilen. Der Verantwortliche hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Abfrageberechtigungen individuell an abfrageberechtigte Mitarbeiter zuzuweisen und deren Identität im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen.

(3) Sofern eine derartige Ermächtigung nicht erteilt wird, hat der Auftraggeber Abfrageberechtigungen zu vergeben. Abs. 2 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20005432

Dokumentnummer

NOR40090670

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