§ 6 Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2014

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 6.

Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20008950

Dokumentnummer

NOR40164966

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