§ 6.
Die in Wien vom Reichsstatthalter (Gemeindeverwaltung) als unterer Verwaltungsbehörde geführte allgemeine staatliche Verwaltung erster Instanz geht auf den Wiener Magistrat über.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003391
alte Dokumentnummer
N1194516391S
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